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Raumordnung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone

Raumordnungsplan der Nordsee per Klick (1,3 MB)

Planungssicherheit durch maritime Raumordnung

Seit dem 10. Dezember 2009 ist die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in der Ostsee (Bundesgesetzblatt BGBl. I, S. 3861) in Kraft. Bereits seit 26. September 2009 gilt die Rechtsverordnung des BMVBS über die Raumordnung in der deutschen AWZ) in der Nordsee (Bundesgesetzblatt BGBl. I, S. 3107). Diese Rechtsverordnungen legen planungsrechtliche Grundlagen für die verschiedenen Nutzungen und Funktionen der deutschen AWZ in Nord- und Ostsee fest. Sie regeln die Interessen der Offshore-Windenergiewirtschaft sowie die Belange der traditionellen Bewirtschaftung der Meere (Fischerei, Schifffahrt, Rohstoffgewinnung, Verlegung von Seekabeln und Rohrleitungen, Aquakultur), der wissenschaftlichen Forschung sowie des Meeresumweltschutzes. Ziel dieser Rechtverordnung ist es, mehr Planungssicherheit für die Vorhaben der maritimen Windenergienutzung zu schaffen und das Konfliktpotenzial zwischen den Nutzungs- und Schutzinteressen auf See zu reduzieren.

Raumordnung Nordsee
Verordnung über die Raumordnung in der Nordsee 11 KB PDF
Raumordnungsplan für die Nordsee - Textteil 5.5 MB PDF 
Raumordnungsplan für die Nordsee - Seekarte 1.3 MB PDF 


Raumordnung Ostsee
Verordnung über die Raumordnung in der Ostsee 42 KB PDF
Raumordnungsplan für die Ostsee - Textteil 3.5 MB PDF
Raumordnungsplan für die Ostsee - Seekarte 1.1 MB PDF

Vorranggebiete für die maritime Windenergienutzung

Die konkreten Pläne zur Raumordnung für die deutsche AWZ in Nord- und Ostsee wurden vom BMVBS unter Mitarbeit des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrografie (BSH) erarbeitet. Sie definieren Vorranggebiete für die Nutzung der Offshore-Windenergie, für die Schifffahrt sowie für die Verlegung von Rohrleitungen und Seekabeln. Der Raumordnungsplan AWZ Nordsee räumt der Nutzung der Offshore-Windenergie in den drei Vorranggebieten „Östlich Austerngrund“, „Nördlich Borkum“ und „Südlich Amrumbank“ oberste Priorität gegenüber allen anderen Nutzungsinteressen ein. In den festgelegten Gebieten werden alle Nutzungen ausgeschlossen, die sich nicht mit der Nutzung der Offshore-Windenergie vereinbaren lassen. Für die Ostsee wurden im Raumordnungsplan AWZ Ostsee die Gebiete „Kriegers Flak“ und „Westlich Adlergrund“für die Nutzung der Offshore-Windenergie reserviert.

Um dem Ausbauziel der Bundesregierung für die Offshore-Windenergienutzung gerecht zu werden (ca. 25.000 MW bis zum Jahr 2030), können neben den Windenergieparks in den Vorranggebieten auch Offshore-Windenergieprojekte außerhalb dieser Flächen genehmigt werden, vorzugsweise in den Weißflächen des Raumordnungsplans. Bereits genehmigte Offshore-Windenergieparks außerhalb der festgelegten Vorranggebiete werden von den Raumordnungsplänen nicht beeinflusst – sie haben Bestand und können wie geplant umgesetzt werden.

Regeln für Offshore-Windenergieparks in der AWZ

Die Raumordnung legt folgende allgemeine Regeln für Offshore-Windenergieparks in der deutschen AWZ fest:

  • Die Sicherheit des Schiffsverkehrs darf nicht beeinträchtigt werden. Weiterhin ist auf vorhandene Rohrleitungen und Seekabel gebührend Rücksicht zu nehmen.
  • In Natura 2000-Gebieten sind Offshore-Windenergieanlagen unzulässig. Die Ausnahme bilden bereits genehmigte bzw. planungsrechtlich verfestigte Offshore-Windenergieparks.
  • Für anlagenbezogene Begleituntersuchungen wurde eine Referenzfläche Windenergie ausgewiesen, die von der Bebauung ausgeschlossen ist.
  • Für OWEA, die sich in Sichtweite der Küste befinden, wurde eine maximale Nabenhöhe von 125 m über NN festgelegt.
  • Um nachteilige Auswirkungen der Energiegewinnung auf die Meeresumwelt zu vermeiden, sollen mögliche Auswirkungen durch vorhabenbezogene Begleituntersuchungen nach Vorgaben der Genehmigungsbehörde untersucht und dargelegt werden.

Hintergrund

Die deutsche AWZ ist das Meeresgebiet seewärts der 12-Meilen-Zone und reicht bis maximal zur 200-Seemeilen-Grenze. Verschiedene Nutzergruppen machen Raumansprüche in diesem Gebiet geltend, z.B. für Naturschutzgebiete, als Verkehrstrennungsgebiete, für die Fischerei und den Segelsport oder für militärische Übungen. Die Bundesregierung entscheidet über die Nutzung der AWZ in Abwägung der öffentlichen und privaten Belange. Bis September 2009 bestand für die AWZ keine übergreifende Raumordnung; die Interessen der verschiedenen Nutzer wurden nach Fachplanungsgesetzen und Verordnungen (z.B. Seeanlagenverordnung) geregelt.

Neue Nutzungen wie z.B. Natura 2000-Schutzgebiete, Flächen für Aqua-Kulturen und besonders die Nutzung der Offshore-Windenergie haben in den letzten Jahren für Konflikte zwischen den zum Teil gegensätzlichen Nutzungen gesorgt. Bereits Ende 2005 hatte das BSH drei erste Seegebiete als besondere Eignungsgebiete für die Nutzung der Offshore-Windenergie ausgewiesen: in der Nordsee „Nördlich Borkum“ sowie in der Ostsee „Kriegers Flak“ und „Westlich Adlergrund“ (BSH-Nordseekarte 183 KB PDF, BSH-Ostseekarte 205 KB PDF). Dieser Ausweisung war eine detaillierte Prüfung der Sicherheit der Seeschifffahrt und der Meeresumwelt vorausgegangen. Für die in den besonderen Eignungsgebieten beantragten Offshore-Windenergieparks wurde diese Prüfung wie ein positives Sachverständigengutachten gewertet.

Die Rechtsverordnungen zur maritimen Raumordnung grenzen die Konflikte der verschiedenen Nutzungsinteressen in der AWZ ein und steuern die langfristige Bewirtschaftung der AWZ auch unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit.


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Glossar

AWZ

bezeichnet das Gebiet jenseits des Küstenmeers bis zu einer Erstreckung von 200 sm ab der Basislinie. Im Rahmen seiner Hoheitsbefugnisse darf der Küstenstaat künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke, wie z. B. Bohrinseln, errichten und wissenschaftliche Meeresforschung betreiben.