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Genau wie bei Windanlagen an Land setzt die Bundesregierung für die Entwicklung der Offshore-Windenergie auf Initiativen von privaten Unternehmen im Rahmen des EEG 66 KB . Diese Methode hat im vergangenen Jahrzehnt für einen sehr schnellen Ausbau der Windenergieleistung an Land gesorgt.
Unternehmen, die ein Offshore-Windprojekt entwickeln möchten, müssen dies bei der zuständigen Behörde beantragen. Innerhalb der 12-Seemeilen-Zone (12 sm-Zone) sind die Küstenländer für die Genehmigung von Projekten zuständig. Für die Ausschließliche Wirtschaftszone erteilt der Bund die Genehmigungen. Ausführende Behörde ist hier das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) in Hamburg. Grundlage der Beurteilung ist die Seeanlagenverordnung (SeeAnlV). Das BSH hält im Rahmen des Verfahrens Antragskonferenzen und Anhörungen von Beteiligten ab.
Die Vielzahl der beantragten Projekte innerhalb der AWZ, die teilweise über 100 Kilometer von der Küste entfernt sind, ist sicherlich zum Teil eine Folge der rechtlichen Situation in dieser Zone. Meeresflächen, für die bereits ein Antrag vorliegt, waren nach der SeeAnlV nämlich für andere Antragsteller blockiert. Man kann davon ausgehen, dass einige der küstenfernen Windparkprojekte nur deshalb beantragt wurden, um einen Teil der Meeresflächen zu "reservieren".
Ob diese Projekte in absehbarer Zeit realisiert werden können, ist fraglich. Die langfristigen Entwicklungschancen dieser Flächen, ab 2010, werden maßgeblich von der dann erreichten Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Offshore-Windenergie abhängig sein.
Die am 15.11.2001 vom Bundestag verabschiedete Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes BNatSchG änderte auch die SeeAnlV. Danach ist die parallele Bearbeitung von Anträgen möglich, bis ein Antrag die Genehmigungsfähigkeit erreicht hat. Dies verhindert eine Blockade von Flächen durch Antragssteller.
Ein Offshore-Windpark wird in der Regel über ein Kabelsystem an das landseitige Stromnetz angeschlossen. Die Verlegung der Kabeltrassen in der 12-sm-Zone und an Land muss durch die Behörden des zuständigen Bundeslands genehmigt werden.
Eine Ausnahme ist das H2-20-Projekt. Da die Kabelverlegung zu dieser küstenfernen Anlage zu kostenintensiv ist, soll die Windenergie zur Produktion des Energieträgers Wasserstoff eingesetzt werden. Der Wasserstoff wird anschließend mit dem Schiff an Land transportiert.
Die Verantwortung für die Finanzierung, den Bau und den Betrieb des Netzanschlusses liegt beim nächstgelegenen Übertragungsnetzbetreiber und ist im Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz geregelt.
Die Genehmigungsverfahren für die meisten Offshore Windparks erstrecken sich in Deutschland von der Ausschließlichen Wirtschaftszone durch die 12-Seemeilenzone über das Festland bis zum Netzanschlusspunkt. Um die Genehmigungsverfahren zu koordinierten, wurde der Ständige Ausschuss Offshore Wind der Bundesregierung mit den Küstenländern (kurz: StAOWind) eingerichtet. Der StAOWind vernetzt die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Bremen, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Seit dem Jahr 2002 finden dazu regelmäßig Beratungen statt. Die dena hat die Geschäftsführung des StAOWind inne.