Sie sind hier: Startseite > Politik & Wind > Gesetzlicher Rahmen
Entscheidend für den Erfolg der Windindustrie und die starke Zunahme der Windenergienutzung an Land waren die bisherigen Rahmenbedingungen, die erstmals 1991 durch das Stromeinspeisegesetzes für Erneuerbare Energien (StreG) festgelet wurden. Das StreG wurde 2000 durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) abgelöst. Mit der ersten EEG-Novelle 66 KB
im August 2004, die u.a. der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung Erneuerbarer Energien im Strombereich dient, wurden die Rahmenbedingungen für die Einspeisung, Übertragung und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien effizienter gestaltet bzw. den technischen Entwicklungen angepasst. Die heute geltende EEG-Novelle 2009 189 KB
behält die Grundstrukturen des EEG 2004 bei, ändert aber zahlreiche Details, wie z.B. die Meldepflicht der Anlagenbetreiber an die Bundesnetzagentur. Die erneute Novellierung begründet sich u.a. in dem Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung bis 2020 auf einen Anteil bis 30% zu steigern.
Dabei ist es die Zielvorgabe des EEG, die Effizienz der Energieeinspeisung, sowie die Effizienz der Transaktionszahlungen zu steigern. Außerdem sollen technologische Entwicklungen zur besseren Nutzung Erneuerbarer Energien gefördert werden. Das EEG legt Vergütungen für die Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen und die vorrangige Abnahmepflicht für diesen Strom durch die Netzbetreiber fest. Degressionen in den Vergütungssätzen forcieren die Entwicklung effizienter und wirtschaftlicher Technologien.
Windkraftplaner und Anlagenhersteller haben mit dem EEG eine solide Planungs- und Kalkulationsgrundlage, die Finanzierung und Wirtschaftlichkeit ihrer Anlagen sicherstellt. Das daraus resultierende Wachstum und die Erfahrungen mit der Windtechnologie haben weitere technische Entwicklungen möglich gemacht und letztendlich zu einer "Economy of Scale" geführt. Kostenreduzierung, technische Innovationen und Synergien haben die Wirtschaftlichkeit weiter erhöht.
Für Windenergieanlagen im Meer, d.h. für solche Anlagen, die mindestens drei Seemeilen seewärts der Küstenlinie errichtet werden, sieht das neue EEG spezielle Vergütungssätze vor (vgl. Details und Graphiken unten). Für die Anfangsjahre werden erhöhte Vergütungssätze vorgesehen, um eine möglichst frühe Errichtung von Windenergieanlagen zu fördern. Auch investitionserhöhende Faktoren wie die Entfernung der Windenergieanlagen zur Küste oder die Wassertiefe fließen in die Höhe der Vergütungssätze ein.
Vergütung nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz 2009:
(durch Anklicken lassen sich die Graphiken vergrößern)
Am 17.12.2006 trat das Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz in Kraft: Es verpflichtet den nächstgelegenen Netzbetreiber zur Netzanbindung der Offshore-Windparks, d.h. vom Umspannwerk auf See bis zum technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt (§17 Abs. 2a EnWG). Diese Regelung betrifft alle Windparks, mit deren Bau bis Ende 2015 begonnen wurde (§118 EnWG). Die Kosten für die Netzanbindung trägt der Netzbetreiber. Er kann sie auf alle Übertragungsnetzbetreiber verteilen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Februar 2001 geurteilt, dass es sich beim EEG nicht um eine staatliche Beihilfe handelt. Dieses Urteil hat Planungs- und Rechtssicherheit für Investoren auch auf europäischer Ebene gebracht.